Vereidigte Strassenaufsichtsorgane
(gemäß § 97 Abs. 2 StVO)
Die SAÖ ist durch vereidigte Straßenaufsichtsorgane zur Überwachung des fließenden und ruhenden Verkehrs befugt und wird erfolgreich in Gemeinden für ortspolizeiliche Tätigkeiten als Gemeindestreife eingesetzt.
Auch für die Durchsetzung der allgemeinen LKW Fahrverbote in Tirol werden die Organe der SAÖ zur Unterstützung der Exekutive vom Land Tirol angefordert.